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Allgemeine Geschäftsbedingungen  |  MEDIA CONCEPT | Gerd Rapior

I.  Allgemeines

§ 1 Vertragspartner

Vertragspartner für die Leistungen (Medienberatung, Seminare, Workshops, Werbeagenturleistungen, Filmproduktionen und Moderationen) ist die MEDIA-CONCEPT | Gerd Rapior. Mit der Anmeldung zu einem Seminar, der Erteilung eines Auftrages gleich welcher Art oder dem Beginn eines Beratungsverhältnisses erkennt der Auftraggeber diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, die somit Vertragsbestandteil werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen auf Grund einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung (Vertrag) erbracht werden. Werden Leistungen von MEDIA CONCEPT oder deren Autoren bzw. Kooperationspartner in Anspruch genommen, ohne dass eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen wurde, unterwerfen sich die Nutzer diesen AGB.

§ 2 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung als Überweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto von MEDIA-CONCEPT. Die Zahlung wird zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Im Honorar für die Seminare, Filmproduktionen und Beratungen sind Fahrtkosten, Spesen und Technikkosten (z.B. Beamer, Videokamera) nicht enthalten. Es können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. Sie bedürfen der Schriftform.

(2) Abweichend von Absatz 1 genießen bei Zahlungsfristen vereinbarte Sonderregelungen oder konkrete Regelungen zum Beispiel in den Beratungs-, Honorar- oder Produktionsverträgen bzw. entsprechenden Vereinbarungen Vorrang.

(3) Die Honorare für Seminare oder Workshops setzen sich aus den Tagessätzen (Pauschalhonorar oder Teilnehmerhonorar) und den Vorbereitungskosten, die in der Regel mit einem Pauschalbetrag abgegolten werden, zusammen. Eine Nachbereitung kann ebenfalls pauschal oder stundenweise abgerechnet werden.

(4) Der Auftraggeber übernimmt die erforderlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie die sonstigen Spesen. Sollte die Fahrtzeit zu dem Veranstaltungs- oder Tagungsort eine Stunde überschreiten und der Termin auf Wunsch des Auftragsgebers vor 9:00 Uhr stattfinden,  können die Berater oder Trainer einen Tag vorher anreisen. Die zusätzlichen Kosten trägt der Auftraggeber. Erstattet werden Fahrtkosten aller Verkehrsmittel (z.B. Flugzeug, Schiff, Bus und Bahn), die Taxikosten und die Benutzungskosten des eigenen PKW (0,45 € pro gefahrenen Kiliometer) sowie Nebenkosten (Parkgebühren, usw). Der Berater oder Trainer entscheidet, welches Verkehrsmittel er nutzt. Bei einer Fahrzeit von mehr als 1 Stunde, ist in den Verkehrsmitteln (z.B. Bahn) die Buchung  der 1. Reiseklasse (Wagenklasse) zulässig. Das gilt grundsätzlich auch für Reisen unter 1 Stunde, wenn mit einem hohen Fahrgastaufkommen gerechnet werden kann.

(5) Alle Honorare und Zusatzleistungen verstehen sich immer zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die der Auftraggeber zu tragen hat.

II. Seminare | Workshops

 § 3  Seminare und Workshops

Die nachstehenden Bedingungen gelten gleichermaßen für Seminare und Workshops.

Im Seminarpreis sind, soweit nicht anders vereinbart, folgende Leistungen enthalten:

  • Moderation der Seminar-Veranstaltung
  • Vermittlung der in der Ausschreibung angegebenen bzw. konkret verabredeten Seminarinhalte.

Wenn nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber für die Logistik der Veranstaltungen:

  • Seminarräume
  • Tagungs- und Seminartechnik (soweit erforderlich Flipcharts, Moderationswände | bei Interview-, Präsentations-, Performance-, Rede-, Moderations- und Kommunikationstrainings eine Videokamera ggf. Video-Beamer und Videoanlage)
  • Bewirtung
  • Pausengetränke und ggf. Snacks bei ganztägigen Veranstaltungen (Konferenzbewirtung)
Wird eine  Bereitstellung der erforderlichen Technik gewünscht, so ist diese besonders zu honorieren. Wenn nicht anders vereinbart, gelten folgende Kostensätze:
Videokamera pro Seminartag  60,00 Euro
Beamer pro Seminartag            60,00 Euro

Kamerateam oder Studiomannschaft werden nach Aufwand besonders abgerechnet.

Alle genannten Honorare und Kostensätze sind Nettobeträge und verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Buchung von Übernachtungen erfolgt grundsätzlich durch die Teilnehmer selbst oder durch den Auftraggeber des Seminars bzw. Workshops.

§ 4 Kurszeiten

Die Kurszeiten werden im Einzelfall zwischen dem Auftraggeber und MEDIA-CONCEPT vereinbart. Die eintägige Regelseminardauer beträgt 6 Stunden. Bei mehrtägigen Seminaren kann  die tägliche Regelseminardauer je nach Bedarf mit dem Ergebnis erlängert werden, dass die Seminardauer an einem Folgetag entsprechend verkürzt oder der Seminartag sogar komplett entfallen kann. Das Seminarhonorar bezieht sich auf die geleistete Stundenzahl.

§ 5  Teilnehmerzahl

Die Teilnehmerzahl wird zwischen dem Auftraggeber und MEDIA-CONCEPT festgelegt und sollte vier bis sechs Personen nicht überschreiten, um ein adäquates Seminarergebnis zu erzielen.

§ 6 Ausstattung

Die Kursteilnehmer sollten in der Kleidung erscheinen, in der sie sich vor einer Fernsehkamera und Mikrofon, bei Reden, Podiumsdiskussionen, auf Pressekonferenzen, bei Verhandlungen, Kundengesprächen und sonstigen „Auftritten“ präsentieren möchten.

Papier und Schreibmaterial sollten ebenfalls mitgebracht werden.

§ 7 Seminarort

Die Seminare finden normalerweise im Hause des Auftraggebers, aber auch in bekannten Seminar- und Tagungshotels statt, die mit moderner Tagungstechnik ausgestattet sind. Falls gewünscht buchen wir entsprechende Seminar- und Tagungshotels. Die Kosten (z.B. Raummiete, Tagungspauschale, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) trägt der Auftraggeber.

§ 8 Kursunterlagen

Die Kursinhalte und -unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Kursunterlagen sind daher ausschließlich zur persönlichen Verwendung bestimmt. Jegliche Vervielfältigung, Nachdruck oder Übersetzung und Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Seminarveranstalter, auch von Teilen der Unterlagen, sind nicht gestattet und bedeuten eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtlich verfolgt wird.

§ 9 Stornierung

Die Stornierung einer Einzelbuchung durch einen Teilnehmer,  die spätestens 30 Tage vor Seminarbeginn beim Seminarveranstalter schriftlich eintrifft, befreit dann vollständig von der Zahlung der Kursgebühr, wenn dies aus wichtigem  Grunde (Krankheit der Kursteilnehmer) notwendig ist. Bei einer Stornierung einer Einzelbuchung, die weniger als 30 Tage vor Seminarbeginn beim Seminarveranstalter eintrifft, werden 50% der Kursgebühr fällig.
Bei kurzfristiger Stornierung  (weniger als 14 Tage vor Kursbeginn) oder bei Fernbleiben vom Seminar (no show) wird grundsätzlich die komplette Kursgebühren fällig. Umbuchungen und Stornierungen bedürfen in der Regel der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch Rückbestätigung des Seminarveranstalters. Eine Umbuchung auf einen Ersatzteilnehmer ist jederzeit kostenlos möglich.
Sagt ein Auftraggeber (Besteller) ein Seminar teilweise  oder komplett  ab, oder fällt aus Gründen, die MEDIA CONCEPT nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise aus, wird grundsätzlich das gesamte vereinbare Seminarhonorar als Ausfallhonorar in voller Höhe fällig.
Bei einer Stornierung des Seminars oder Workshops trägt der Auftraggeber/Besteller die bis dahin entstanden Kosten (Zum Beispiel: Der Aufwand für die Vorbereitung des Seminars oder bereits gebuchte Fahrkarten bzw. Hotels). § 9 der AGB gilt analog auch für Seminare oder Veranstaltungen, deren Honorierung nach der Anzahl der Teilnehmer erfolgt. Das gilt sowohl für Gruppen- als auch Einzelbuchungen.

§ 10 Ausfall der Veranstaltung

Bei Ausfall eines Seminars durch Krankheit des Dozenten sowie aus Gründen, die vom Seminarveranstalter nicht zu vertreten sind oder durch höhere Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung des Seminars an dem vereinbarten Datum. Der Vertrag bleibt in Kraft. Der Seminarveranstalter bzw. oder Dozent  bieten kurzfristig Alternativternime an. Die geschieht in der Regel in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

Sollten der Seminarveranstalter die Veranstaltung aus wichtigen Gründen auch für die Zukunft komplett absagen müssen, besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr, sofern sie im Voraus bereits entrichtet wurde. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.

§ 11 Haftung

Der Seminarveranstalter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung bei Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Für nicht verschuldete Störungen des Seminarablaufs übernimmt der Seminarveranstalter keine Haftung. Für Gegenstände, die in die Workshops und Schulungsveranstaltungen mitgenommen werden, oder für sonstige unmittelbare Schäden und Kosten inklusive Verdienstausfall, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, Datenverlust, Reisekosten, Folge- und Vermögensschäden jeder Art übernimmt der Seminarveranstalter keinerlei Haftung.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die der Seminarveranstalter im Rahmen der Anmeldung erhebt, werden lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet.

§ 13 Vertraulichkeit

Der Auftraggeber und MEDIA-CONCEPT verpflichten sich zur absoluten Verschwiegenheit über die Seminare (Namen der Teilnehmer sowie die Seminarinhalte) gegenüber Dritten.

III. Beratung

§ 14 Beratung | Journalistische Tätigkeit

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus besonderen vertraglichen Vereinbarungen bzw. Absprachen. Ausnahmen sind durch besondere vertragliche Vereinbarungen möglich. Grundsätzlich haben alle Beratungsverträge den Status von Dienstverträgen.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann ein unbefristetes Beratungsverhältnis sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das gilt gleichermaßen für schriftliche wie mündlich geschlossene Verträge. Die Bestimmungen des § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung) werden in den Vertragsverhältnissen mit MEDIA-CONCEPT grundsätzlich ausgeschlossen, finden somit keine Anwendung. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich, zum Beispiel wenn die Leistungen durch schwere und lange Krankheit nicht erbracht werden können oder durch nachweislichen Vertrauensbruch. Kann die Vertragsleistung aus Gründen, die nicht von MEDIA CONCEPT zu verantworten sind, nicht erbracht werden, bleibt dennoch der Beratungsvertrag mit allen Vergütungs- bzw.  Zahlungspflichten in vollem Umfang bestehen.  Die Kündigung des Beratungsvertrages bedarf immer der Schriftform, unabhängig davon ob er schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde.

(3) In der Regel werden die Leistungen in einem schriftlichen Vertrag aufgeführt. Die AGB bilden den grundsätzlichen Rahmen, bestimmen Größenordnungen oder regeln Details. Bei mündlichen Verträgen gilt das Leistungsportfolio, das Gerd Rapior und MEDIA CONCEPT üblicherweise in ihren Beratungsverträgen festschreiben.
Auch wenn es in den schriftlichen und mündlichen Verträgen nicht immer explizit ausgeführt wird, bilden bei allen Beratungstätigkeiten grundsätzlich die journalistische Tätigkeiten, die Autorenleistungen und das Wirken im Bereich der Presse- und Öffentlichkeit  den hauptsächlichen Arbeitsschwerpunkt und ist damit überwiegender Aufgabenbereich. Dazu können gehören
1. die selbständige Recherche (Suche nach relevanten und öffentlichkeitswirksamen Themen für die Rezipienten, (Themenentwicklung),
2. die Unterstützung bei Entwicklung von Presse-, Film-, Hörfunk- und anderen Texten, Drehbüchern, druckfähigen Schriftstücken, Exposés und Slogans,
3. die strategische Medienarbeit,
4. die Agenturarbeit im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
5. die Unterstützung bei der Entwicklung von Textbausteinen,
6. die selbständige  bundesweite Verbreitung dieser Publikationen durch das Agenturnetzwerk. Dazu gehört auch der persönliche Auftritt vor der Presse, Kamera und Mikrofon, was aber nur
einvernehmlich möglich ist.
7. gegebenenfalls die Tätigkeit des Pressesprechers oder einer Pressestelle.

Die Produktion von Foto-, Ton- und Filmaufnahmen, die Bearbeitung des Materials, die Herstellung von Filmen, Moderationen jeder Art sowie die Durchführung von Seminaren bzw. Workshops sind grundsätzlich nicht Bestandteil eines Beratungsverhältnisses (Dienstvertrag) bzw. des vorgenannten Tätigkeitsspektrums. Das gilt ebenfalls für das Texten und Gestalten von Broschüren, Büchern oder buchähnlichen bzw, vergleichbaren  Druckwerken, unabhängig davon ob sie ,in Papierform oder virtuell auf anderen Datenträgern oder im Netz Verbreitung finden und einen Umfang von mehr als 3 DIN A 4-Seiten umfassen.  Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden, sie bedürfen der Schriftform.

(4) Das monatliche Beratungshonorar (Grundhonorar) wird grundsätzlich und unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden fällig. Sind bei einem Beratungshonorar Leistungsstunden hinterlegt worden, wird branchenüblich ein Teil hiervon für Tätigkeiten bzw. Leistungen angerechnet, die in der Regel nicht zeitlich konkret erfassbar sind. Wenn es nicht anderes vereinbart wurde, werden für jeden Kalendertag dreißig Minuten hierfür veranschlagt. Enthalten sind vor allem darin Telefonate, Kurzmitteilungen sowie der Email-Schriftverkehr zur Versendung und Weiterleitung von Unterlagen, Anfragen oder Terminabsprachen. Außerdem werden damit abgegolten, dass zum Beispiel die Beratung jederzeit erreichbar und ansprechbar ist und bei Bedarf sofort tätig wird oder sich kontinuierlich und intensiv mit den Themen der Branche, des Unternehmens oder der Institution beschäftigt. Die notwendigen Informationen, erforderlichen Unterlagen oder Publikationen stellt der Auftraggeber der Beratung zur Verfügung.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden die Stunden, die die verabredete Leistung überschreiten (Mehrarbeit), finanziell besonders vergütet oder entsprechend auf den „Arbeitszeitkonten“ der Folgemonate gutgeschrieben. Bei der Ermittlung der Leistungszeit wird grundsätzlich der ganze zeitliche Aufwand einer Tätigkeit erfasst. Dazu gehören in der Regel auch Fahrtzeiten, Abweichungen hierfür bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Die Leistungen der Beratung werden seitens des Auftraggebers in der Regel konkret abgerufen. Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. Die Beratung ist nicht für die eigene Auslastung verantwortlich, das gilt auch für den Fall, in dem  Leistungsstunden in dem schriftlichen oder mündlichen Vertrag vereinbart sind. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

Zum Tätigkeitsfeld gehören  u.a. auch die Entwicklung von Ideen für unterschiedliche Aktivitäten, Projekte und Events sowie die Diskussionen und das Abgleichen im Netzwerk von MEDIA-CONCEPT oder im Branchenbereich, die Modifizierung sowie das konkrete Ausrichten der Ideen auf das Unternehmen, den Verband oder die Institution. Bei der Stundenerfassung wird der tatsächliche Zeitaufwand, der z.B. zur Erfüllung von Tätigkeiten oder der Erledigung von Aufträgen bzw. der Wahrnehmung von Terminen erforderlich ist, berücksichtigt.
Etwaige Missverständnisse oder vermutete Leistungsmängel werden der Beratung unmittelbar schriftlich mitgeteilt, damit diese für Aufklärung und Abhilfe sorgen kann.

Wenn das Honorar in einem Beratungsverhältnis mit keiner konkreten Stundenzahl unterlegt wurde, werden die branchenüblichen Richtwerte, die je nach Höhe des Salärs monatlich zwischen 15 und 25 Stunden liegen, zugrunde gelegt.
Die Beratung kann auch im Rahmen eines Beratungsverhältnisses Aufträge, aus wichtigem Grund oder wenn diese den Grundsätrzen von MEDIA CONCEPT entgegenstehen, ablehnen.

Monatliche Aufwandsentschädigungen decken, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, nur die Grundkosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen ab. Dazu gehören die vereinbarte Erreichbarkeit und die Tätigkeiten, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich und in der Regel im Einzelnen nicht erfassbar sind (siehe §14 (4). Die darüber hinaus erbrachten und zeitlich erfassbarem Leistungen werden zusätzlich vom Auftragegeber durch ein im Vertrag festgelegtes Stundenhonorar oder Pauschalhonorar vergütet.

(5) Zusätzliche Kosten (z.B. Fahrtkosten und Spesen) werden grundsätzlich vom Auftraggeber übernommen. Bei der Benutzung eines Personenkraftwagens können zusätzliche Fahrten am Ort des Geschäftssitzes des Auftraggebers als Bestandteil des Monatshonorars vereinbart werden. Bewirtungskosten für Journalisten, Politiker und sonstige Personen sowie die Kosten für Geschenke werden nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber erstattet.
Werden im Rahmen eines Beratervertrages weitere Leistungen (Seminare, Moderationen, Film- oder Audioproduktionen, usw) vereinbart, so sind diese auch dann in vollem Umfang (Ausfallhonorar) zu bezahlen, wenn sie seitens des Auftraggebers nicht abgerufen werden. Die Fälligkeit tritt spätestens mit Beendigung des Dienstverhältnisses ein.

(6) Wird im Rahmen der Anbahnung eines Beratungsverhältnisses oder der Erstellung eines Angebotes, die Entwicklung eines  Konzeptes erforderlich, sind MEDIA CONCEPT die entstanden Kosten (Arbeitszeit u.a.) vom Auftraggeber dann zu erstatten, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.

§ 14 a  Konkurrierende Unternehmen 

MEDIA CONCEPT ist berechtigt uneingeschränkt mit Unternehmen aller Branchen zusammenzuarbeiten, auch wenn diese ihren Sitz an dem  selben Ort haben und in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.  MEDIA CONCEPT stellt sicher, dass alle jeweiligen Betriebsinterne vertraulich bleiben. Ausgeschlossen ist, dass sich MEDIA CONCEPT an öffenlichkeitswirksamen Veranstaltungen, Aktionen oder Events beteiligt, die von konkurrieren Unternehmen am gleichen Ort und zur selben Zeit stattfinden (Stand: 1. Oktober 2013)

§ 14 b  Honorare

Die Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Fahrtkosten und Spesen. Informationen über anfallende Honorare (Pauschal- bzw. Stundensätze) für unsere Leistungen (Beratungen, Seminare, Moderationen, Produktion von Imagefilmen, Texten, Autorentätigkeit, Evententwicklung und -umsetzung, Gerätemiete sowie sonstigen Leistungen) erteilen wir gern auf Anfrage.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden die Fahrtkosten nach Vorlage der Belege erstattet. Bei der Benutzung eines eigenen PKW berechnen wir 0,45 € pro gefahrenen Kilometer. Die Spesen werden ebenfalls nach Vorlage der Belege erstattet, bzw. bei Reisen mit einem Pauschalbetrag von 20,00 € pro Tag in Rechnung gestellt, wenn die Leistungen außerhalb Kiels erbracht werden (Stand: 1. Oktober 2013).

Vermittlungsprovisionen werden nach Absprache gezahlt. In der Regel erhält die Person, die einen Auftrag konkret vermittelt, eine Provision in Höhe von 10 % vom Netto-Honorar. Die Provision bezieht sich auf eine ganz konkrete und zeitlich bestimmte Leistung (z.B. ein Seminar an einem festgelegten Tag). Das Netto-Honorar wird  dabei um die nicht erstattungsfähigen Kosten bereinigt. Weitergehende Dienstleistungen, die sich aus dem vermittelten  Engagement ergeben, fallen nicht mehr unter die Provisionsregelung.

IV.  Urheberrechte | Nutzungsrechte 

§ 15 Urheberrechte 

(1) Alle Rechte an den entwickelten Ideen, den Projekten, Events, Veranstaltungen, Präsentationen sowie deren inhaltliche Ausgestaltung und Ausrichtung, den Titeln bzw. Slogans sowie den Präsentations- und Veröffentlichungsformen verbleiben als geistiges Eigentum bei Gerd Rapior und MEDIA-CONCEPT. Das gilt grundsätzlich für alle Leistungen und ist unabhängig davon, ob die Tätigkeiten im Rahmen eines Beratungsverhältnisses, einer Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, eines Kooperationsvertrages oder aufgrund von Einzelaufträgen erbracht wurden. Das gilt auch für Texte jeder Art (z.B. Werbetexte , Film- und Hörfunktexte, Slogans, Schlagworte, Gruß- und Vorworte, Artikel, Presseinformationen, Kommentare,  Editorials, Reden, Buch- und Broschürentexte  oder vergleichbarer Schriften), Konzepte, Hintergrundmaterial, Daten- und Kontaktlisten jeder Art. Darunter fallen auch Informationen, Daten und Papiere, die Rahmen der Zusammenarbeit gesammelt oder erstellt wurden. Sollten die in einem Vertragsverhältnis die von MEDIA CONCEPT entwickelten Ideen, Events, Projekte und sonstigen Produkte  außerhalb einer Zusammenarbeit ohne ausdrückliche Zustimmung verwendet oder realisiert werden, entsteht eine Verpflichtung zu Schadenersatzleistungen bzw. einer Nachhonorierung. Die im Rahmen eines Auftrages von MEDIA CONCEPT entwickelten Texte und jegliches Bild- bzw. Audiomaterial darf vom Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck, beispielsweise für ein Projekt, Jahrestag oder Jubiläum,  verwendet werden.

(2) Die Übertragung von Verwendungs- oder Nutzungsrechtrechte an den Auftraggeber, die Kooperationspartner oder Dritte, erfolgt grundsätzlich in Schriftform. Das gilt insbesondere für die Rechte an den erarbeiteten journalistischen und künstlerischen Produkten (Filme, Fotos, Bücher, Broschüren, Audios, Texte, Drehbücher, Treatments, Titel, Slogans, Konzepte und sonstigen Autorenleistungen). Die Dauer und der Umfang der übertragenden Nutzungsrechte wird schriftlich vereinbart. Ohne eine Vereinbarung oder die konkrete Übertragung von Nutzungsrechten durch MEDIA CONCEPT gilt, dass der Auftraggeber ein eingeschränktes (einfaches) Nutzungsrecht für die Dauer eines halben Jahres von der Fertigstellung erhält. Eine Verlängerung ist möglich. Die Nutzungsrechte aller vorgenannten Arten und Publikationsformen,  die im Rahmen eines Beratungsverhältnisses konkret oder auch nicht explizit  übertragen wurden, entfallen automatisch sechs Monate nach Beendigung  des Dienstvertrages. Wird ein Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, entfallen, wenn nicht anders vereinbart, alles Nutzungsrechte zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragendes.
Eine Verwendung der Filme, Fotos, Konzepte, Texte, Textteile, Auszüge von Texten, oder die Weiterentwicklung  von Texten auch für andere Zwecke bedarf grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Autoren bzw. von  MEDIA CONCEPT.
Nutzungsrechte können jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Nach Ablauf der Nutzungszeiten ist eine interne oder externe Verwendung, auch auszugsweise, gekürzt oder verändert, unzulässig und führt  zu Schadensersatzansprüchen.
Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes von 1965 zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714)  finden auch hinsichtlich des Umgangs mit den Urheberrechten ergänzende Anwendung.

(3) MEDIA-CONCEPT ist berechtigt die Filme oder Tonträger mit einem entsprechenden Herstellungs- bzw. Agenturhinweis zu versehen. Dieser soll angemessen sein. Darüber hinaus ist MEDIA-CONCEPT berechtigt, jede Art von Texten (u.a. Presseinformationen, Broschüren, Flyer) , Statements, Fotos, Filmen und Tonträgern, die für den Auftraggeber erstellt wurden, zu eigenen Werbezwecken zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dabei geht es besonders um die Verbreitung auf eigenen Internetseiten, in den Sozialen Medien (ua. Facebook) und in Mediatheken (YouTupe ua.). Das gilt auch für Produkte Dritter, die von MEDIA CONCEPT vermittelt wurden. MEDIA CONCEPT ist darüber hinaus berechtigt, den Namen des Auftraggebers und dessen Logo für eigene Werbezwecke, zB in Referenzlisten oder im Internet zu verwenden. Auch dies gilt grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Diese Berechtigung kann für die Zukunft widerrufen werden. Dies bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 16 Foto-, Film- und Tonproduktion

Der Leistungsumfang ergibt sich aus besonderen vertraglichen Vereinbarungen bzw. Absprachen. In diesem Zusammenhang werden die branchenüblichen Bedingungen zugrunde gelegt.

Analog zu § 15 dieser AGB wird für den Bereich Foto, Ton- und Filmproduktion noch einmal hervorgehoben,  dass alle Rechte an den visuellen und akustischen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Produktions- bzw. Honorarrechnungen bei MEDIA-CONCEPT verbleiben. Die Übertragung der Verwendungs- oder Nutzungsrechtrechte (Urheberrechte) an den Auftraggeber oder Dritte erfolgt grundsätzlich in Schriftform. Dabei wird der Umfang und die Dauer der Nutzung festgelegt. Das gleiche gilt auch für die Rechte an den erarbeiteten journalistischen und dreh- bzw. produktionsfähigen Produkten (Texte, Drehbücher, Treatments und Produktionsberechnungen und -pläne, Titel, Slogans, sonstigen Autorenleistungen usw). Die Rechte anderer daran bleiben unberührt.
Die Regelungen des § 15 dieser AGB gelten auch für diesen Bereich uneingeschränkt. Die Nutzung und Veränderung von Fotos, Filmen oder Audiodateien ist ohne schriftliche Zustimmung grundsätzlich und nach den Vorschriften des Urheberechtes untersagt. Sollten diese Produkte dennoch verwendet oder verändert werden, führt das zu Schadensersatzansprüchen oder einer Nachhonorierung. Die Nutzungsgebühren werden dann mindestens auf die Dauer eines Jahres berechnet, unabhängig davon, von welchem Zeitpunkt an die ungenehmigte Nutzung erfolgte.

Die Bestimmungen des § 15  (Urheberrechte) dieser AGB finden analoge Anwendung.

Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist kostenlos. Bei Film- und Tonproduktionen sind das die Kostenschätzungen. Der zeitliche Mehraufwand für weitergehende bzw. detaillierte Berechnungen und Ausarbeitungen ist honorarpflichtig.

V. Schlussbestimmungen

§ 17 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen MEDIA CONCEPT und den Auftraggebern (auch Kursteilnehmern) gilt der Gerichtsstand Kiel als vereinbart. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Teilnahmebedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommen.
Dies bedeutet, dass bei einem solchen Sachverhalt bei dem einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Vertragsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Bedingungen oder vertragliche Vereinbarungen  unbeabsichtigte Lücken enthalten, dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen  nicht berührt wird. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Bestimmungen bzw. Vereinbarungen vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Regelung oder Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.
Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Stand: 1. Januar 1995, geändert am 1. Dezember 2012, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2014 und 1. Januar 2015 und 1. Juli 2015.

Nutzungsbedingungen für für diese Homepage

Die auf der Homepage eingestellten Fotos, Audiodateien, Filme  und Text  sind urheberrechtlich und bildrechtlich geschützt und dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch MEDIA-CONCEPT verwendet werden. Die Fotos stammen unter anderem von istockphoto, Fortolia, Carsten Lange, Monika Heyn, Katrin Mainka und Gerd Rapior. Werden Bild-, Film- und Audiodateien ohne Zustimmung von der Homepage heruntergeladen, werden die üblichen Schadenersatzspüche (istsockphoto) bei Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht.

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Internetauftritt von MEDIA CONCEPT

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1. Juli 2015

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