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Internet-Vergessen

Internet-Vergessen

Das Vergessen scheint vergessen

Es wurde  es als eine kleine Sensation gefeiert, dass der Europäische Gerichtshof dem Mediengiganten Google einen Schuss vor den Bug gegeben hat. Die Rechte des Individuums wurden gestärkt und nach Angaben von Datenschützern begehren derzeit rund 60.000 Menschen die Löschung aus der Suchmaschine.

Und was viele Insider oder Juristen befürchtet haben, scheint eingetreten zu sein. Von namhaften Datenschutzbeauftragten ist zu hören, dass Google versucht, sich trotz des öffentlichkeitswirksam eingerichteten Links, seiner „Lösch-Verpflichtung“ zu entziehen. „Der Suchmaschinen-Gigant verweist offenbar darauf, dass sich das Gericht bei der Frage, welche Links tatsächlich zu löschen sind, nicht eindeutig geäußert habe“, berichtet Rechtsanwalt Peter Wetzel aus Kiel. Der Jurist hat sich auf diese Rechtsmaterie spezialisiert und dem Giganten den Kampf angesagt. Er will im Zweifel auch gerichtlich die Rechte seiner Mandanten  durchsetzen. Denn schon vor dem Urteil hat der Suchmaschinenanbieter deutlich gemacht, dass jeder Antrag erst sorgfältig geprüft werden soll, ob der beanstandete Link tatsächlich aus der der Suchmaschine entfernt werden muss. Und so empfiehlt Google erst einmal den Antragstellern, den Webmaster der betroffenen Webseite zu kontaktieren, um die persönlichen Daten dort löschen zu lassen. Eine Verzögerungs- und Zermürbungsstrategie mit einem extrem hohen Aufwand, kritisiert Wetzel.

 

Nhttp://www.express.de/image/view/2010/8/24/4676134,2861643,medRes,maxh,234,maxw,234,XVM01A_71-11113574_ori.jpgach Angaben des Datenschutzbeauftragten in Schleswig Holstein, Dr. Thilo Weichert, haben sich bereits 3000 Betroffene hilfesuchend an den hierfür bundesweit zuständigen Datenschützer in Hamburg, Prof. Dr. Johannes Caspar, gewandt. Eine gute Adresse, bei der man allerdings viel Zeit einkalkulieren muss, wird berichtet. Daher gehen Experten davon aus, dass die Zahl der von Google Abgewiesenen deutlich höher liegen dürfte. Viele der Beschwerdeführer hätten verständlicherweise einfach nicht den Nerv, sich dieser ganzen und zeitaufwändigen Prozedur zu unterziehen, meint Wetzel.

Der Jurist sieht darin die Bestätigung, dass Google nicht automatisch alle eingereichten Links löschen wird, vor allen Dingen dann, wenn es der Betreiber der Suchmaschine vermeiden kann. Der Jurist sieht in solchen Verhaltensweisen extrem viel  Konfliktpotenzial, das auf viele Antragsteller zukommen kann, wenn sie den Kampf gegen Goliath alleine führen. Aus seiner Sicht ist es mehr als wahrscheinlich, dass man mit seinem Google-Formantrag (Link) der endlosen Flut der Löschungsbegehren erbarmungslos untergeht.  „Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sind ein hohes Rechtsgut und jeder sollte über die Verwendung, Veröffentlichung oder Darstellung aller seiner Daten mitentscheiden können“, fordert der Rechtsanwalt.

Aus seiner Sicht sollte daher der Beschwerdeführer versuchen sich aus der „Massenware“ (Link) via Formular abzuheben. Denn hinter einem Eintrag in der Suchmaschine könne sich im Zweifel deutlich mehr verbergen,  als man auf den ersten Blick erkennt, meint Wetzel. So gehe es bei den Veröffentlichungen in den Suchmaschinen häufig auch um Ehrverletzungen, das Recht am eigenen Bild, die unerlaubte Verwendung persönlicher Daten, den Schutz vor Indiskretion, den Wahrheitsschutz, die Beleidigung und Schmähkritik sowie das Recht am Gewerbebetrieb. Dinge die man nicht hinnehmen müsse, meint der Sepzialist. Es sei nicht wirklich einfach, die Rechte des Einzelnen bei den zuständigen Stellen durchzusetzen. So empfiehlt er ein fundiertes Einzelschreiben an Google zu schicken, das für mehr Gewichtung sorgt und in der Masse nicht untergeht. Ein Schreiben mit Anwaltsbriefkopf kann in vielen Fällen schneller zum Erfolg führen. Eine juristische Begleitung könne auch dann sinnvoll sein, wenn es um Einträge bei anderen Suchmaschinenanbietern, wie beispielsweise Yahoo! oder Bing, gehe.

Der Betroffene sei nicht machtlos und den Suchmaschinengiganten hilflos ausgeliefert, meint Wetzel. Denn das juristische Portfolio zur Durchsetzung seiner Ansprüche bietet so einiges: Von der Strafanzeige, um die IP-Adresse und damit die Verantwortlichen zu ermitteln, der Löschungsaufforderung, über die  Abmahnung, die einstweilige Verfügung bis hin zur Klage. Dabei geht es nicht nur um die Löschung, sondern auch um Widerruf, die Unterlassungserklärung, die Gegendarstellung und im Zweifel auch um SchadenserGerd Rapior mit Brille fröhlichsatz.

Rückfragen unter: g.rapior@media-concept-kiel.de
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Google sei  gedankt – oder?

Viele Branchenkenner hatten es erwartet, andere waren von Google überrascht worden. Der Suchmaschinenanbieter Google ist zwei Wochen nach dem  „Vergessen-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs tätig geworden und einen Antrag ins Netz gestellt, mit dem Otto-Normalverbraucher seinen “Lösch-Antrag“ stellen kann. Doch das macht die Sache für den Betroffenen nicht wirklich einfacher.                                                                       Zum einen  äußert sich das Gericht bei der Frage, welche Links sich tatsächlich bei Google löschen lassen, nicht eindeutig. So befürchten Insider, dassGoogle trotz des Urteils möglicherweise versuchen wird, sich seiner Verpflichtung zu entziehen. Denn der Suchmaschinenanbieter hat bereits deutlich gemacht, dass jeder Antrag erst sorgfältig geprüft wird, um festzustellen, ob der beanstandete Link tatsächlich aus der der Suchmaschine entfernt werden muss. Und so empfiehlt der Suchmaschinenbetreiber erst einmal den Antragstellern, den Webmaster der betroffenen Webseite zu kontaktieren, um die persönlichen Daten dort löschen zu lassen.
Für den Rechtsanwalt Peter Wetzel ist dies ein klarer Hinweis, dass Google nicht automatisch alle eingereichten Links löschen wird, vor allen Dingen dann, wenn es sich vermeiden lässt.

Was bedeutete dies für Sie als Antragsteller?

Der Jurist sieht hier sehr viel Konfliktpotenzial auf Sie als Antragsteller zukommen. Er hält es für mehr als wahrscheinlich, dass man mit seinem Google-Formantrag in der Masse der endlosen Flut der Löschungsbegehren erbarmungslos untergeht.

 Wie kann Peter Wetzel Ihnen als Antragsteller helfen?

Rechtsanwalt Peter Wetzel will nicht, dass Sie als Massenware via Formular bei Google behandelt werden. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte sind  für den Juristen von besonderer Bedeutung. Es geht da um sehr viel mehr, als man auf dem ersten Blick sieht. Es geht beispielsweise um Ihre Ehrverletzung, Ihr Recht am eigenen Bild, die unerlaubte Verwendung Ihrer persönlichen Daten, den Schutz vor Indiskretion, den Wahrheitsschutz, Beleidigung und Schmähkritik und das Recht am Gewerbebetrieb. Die komplette Klaviatur eines versierten Juristen bei Fragestellungen dieser Art.
Peter Wetzel möchte ihre Rechte bei den zuständigen Stellen durchsetzen.  Sein juristisch fundiertes Einzelschreiben sorgt für mehr Gewichtung und geht nicht in der Masse unter. Darüber hinaus hilft er Ihnen auch bei jedem Schritt, der nach dem Google-Antrag auf Sie zukommt, denn mit dem Antrag an sich sind die Einträge bei anderen Suchmaschinenanbietern, wie beispielsweise Yahoo oder Bing, noch lange nicht eliminiert. Auch das macht er für Sie zu seinem Thema.
                                                       Und das juristische Portfolio bietet der einiges: So stellt er Strafanträge, um die IP-Adresse und damit die Verantwortlichen   zu ermitteln, fordert nicht nur sie, sondern auch  die Suchmaschinenbetreiber zur Löschung auf. Die juristischen Möglichkeiten reichen von der Abmahnung, über die einstweilige Verfügung bis hin zur Klage.
Ihr Recht ist die Löschung, der Widerruf, die Unterlassungserklärung, die Gegendarstellung und im Zweifel auch Schadensersatz.

Genau auf diesen Weg begleitet Sie Rechtsanwalt Peter Wetzel.

Ihre Anfrage richten Sie bitte an:                                                                           Email: g.rapior@media-concept-kiel.de                                                                                   fon: +49 431 53778999   mobil: +49 160 557 1909

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 Wir lernen aus Fehlern – das Internet jetzt auch. 

Das wurde auch Zeit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wegweisend entschieden und jetzt die Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer deutlich gestärkt. So muss der Bürger nicht mehr ohne weiteres endlos erdulden, dass ‚Geschichten‘ über ihn, die im Zweifel längst überholt und gegebenenfalls auch noch falsch sind, weiterhin unter seinem Namen im Netz gefunden werden können. Seien es längst erledigte Zwangsver-steigerungen, Insolvenzen, Ermittlungsverfahren oder verfängliche  Bilder und Texte aus längst vergangenen Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeiten. Oft sind genau das die Informationen und Einträge, die sich extrem schädlich auswirken können. Denn: Das Internet ist und bleibt das wichtigste und umfassende „Daten- und Informationsparadies“ für Entscheider, Beurteiler, Personalchefs und einfach nur Neugierige. Leider ist das Internet auch das uneingeschränkte Kommunikationsmedium für Stalker und ‚Verunglimpfer‘. Gerd Rapior und das Team von MEDIA CONCEPT vermitteln Ihnen Kontakte, die Ihnen helfen können, sich von dem Ballast früherer Zeiten oder belastender Situationen zu trennen.                                                                                                         Wir kooperieren mit der spezialisierten Sozietät,

Schriftzug ,                                                                  die eigenverantwortlich ein Mandantschaftsverhältnis mit Ihnen begründet und das Pauschalhonorar abrechnet. Unser Ziel ist und bleibt es, dem Internet das Vergessen beizubringen.

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